Edewechter Straße 15
26160 Bad Zwischenahn
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AGB

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
der Eiting Stahlbau GmbH, 26160 Bad Zwischenahn

1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen unserer Firma gelten in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart.

1.1 Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,

1.2 die Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB), Teil B und C.

2.1 Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

2.2 An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 1 Monat gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von zwei Monaten nach Auftragserteilung (Vertragsabschluss). Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als zwei Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist.

2.3 Mündliche Abmachungen haben erst dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.

2.4 Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das Aufmaß.

2.5 Zusätzlich im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Arbeiten, die vom Auftraggeber gefordert werden oder zur Erbringung einer mängelfreien, vollständigen Leistung notwendig sind, werden gesondert berechnet.

3.1 Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber das Recht, nach § 5 Ziff. 4 VOB/B zu kündigen.

3.2 Material-Lieferschwierigkeiten, die ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

3.3 Witterungsbedingte Behinderungen und Unterbrechungen sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und führen zu einer angemessenen Fristverlängerung.

3.4 Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind ein neuer Termin für den Ausführungsbeginn und neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

3.5 Baustelle und Zufahrt müssen auch bei schlechtem Wetter durch unsere Fahrzeuge und Kräne unbehindert befahrbar sein. Der Boden um die Umfassungswände muss auf eine Breite von 3.00 m (zur Montage der Wandverkleidung) eingeebnet und befahrbar sein. Die Fundamente müssen sorgfältig und maßgerecht nach unseren Plänen ausgeführt sein. Montageunterbrechungen, die nicht durch uns verschuldet werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Maurer- und Stemmarbeiten sowie das Vergießen der Fundamente erfolgen bauseits.

4.1 Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung zu erfolgen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

4.2 Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten auf der Grundlage des Angebotes.

5.1 Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

5.2 Etwaige Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt. Hierfür entstehende Kosten werden weiter berechnet.

5.3 Für alle von uns ohne Be- und Verarbeitung lediglich eingebaute Fremdartikel (wie Dach- und Wandelemente, Fenster, Kuppeln, Tore etc.) besteht unsere Haftung und Gewährleistung ausschließlich in der Weitergabe der Hersteller- und Lieferantengewährleistung.

6.1 Statik- und Zeichnungskosten sind bei Auslieferung der Statik fällig.

6.2 Abschlagszahlungen sind innerhalb von 8 Werktagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen mindestens in Höhe von 90% der nachgewiesenen Leistungen plus ausgewiesener Mehrwertsteuer zu zahlen.

6.3 Die Schlusszahlung einschließlich Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Skonto-Abzüge sind nicht zulässig.

6.4 Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

6.5 Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus kann er, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag gemäß § 9 VOB/B kündigen.

7. Der Auftragnehmer hat das Recht, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen, ebenso sind Wasser und Strom kostenlos zu stellen.

8. Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung.

9.1 Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung zurückzutreten.

9.2 Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.

9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.